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Verkehrsrecht

1. Haftung des Fahrgastes einer Straßenbahn bei fehlendem Halt und Sturz

bei derAnfahrt

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung umfasst die Pflicht eines Fahrgastes zur Eigensicherung die Obliegenheit, sich unmittelbar nach dem Zusteigen in einen Bus oder eine Straßenbahn sicheren Stand oder einen Sitzplatz sowie sicheren Halt zu verschaffen .
Kommt ein Fahrgast bei normaler Anfahrt eines Linienbusses zu Fall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist (OLG Frankfurt/M., NZV 2011, 199).
Es liegt ein erhebliches Mitverschulden vor, wenn es sich aufdrängt, dass gerade in dem Zeitraum des besonders gefahrträchtigen Anfahrens sicherer Halt an einer der Haltestangen hätte gesucht werden müssen und dies nicht getan wird.
Dieses  Mitverschuldens kann dazu führen , dass einem Geschädigten auch keine Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 611 BGB oder § 831 BGB zustehen (OLG Hamm Urteil vom 17.02.2017, 11 U 21/16)
 
 

2. Ersatzfähigkeit eines Rückstufungsschadens in der Kfz-Kaskoversicherung

BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – VI ZR 577/16
 
Die Ersatzfähigkeit eines Rückstufungsschadens in der Kfz-Kaskoversicherung kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass dieser nur im Hinblick auf den eigenen Haftungsanteil des Geschädigten eingetreten sei, denn der Nach-teil der effektiven Prämienerhöhung tritt – unabhängig von der Regulierungshöhe – allein dadurch ein, dass Versicherungsleistungen in der Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden.
 
 

3. Bei ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugen kann keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden

BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 -VII ZR 285/17
 
a)Lassen sich bei dem vorübergehenden Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs die materiellen Auswirkungen des Ausfalls des Fahrzeugs quantifizieren, kann eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung nicht verlangt werden. Das gilt unabhängig davon, ob das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung dient, weil der Ertrag allein mit Transportleistungen erzielt wird, oder nur mittelbar, nämlich zur Un-terstützung einer anderen gewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird.
b) Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt kein eigenständi-ger Vermögenswert zu, weshalb der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmög-lichkeit als solcher kein Schaden ist. Der Geschädigte kann für die Gebrauchsentbehrung -unabhängig vom Eintritt eines Erwerbsschadens oder darüber hinaus- keine (abstrakte oder an den Vorhaltekosten orientierte) Nutzungsausfallentschädigungverlangen.
c)Die Rechtsprechung, wonach die infolge eines zum Schadensersatz verpflichten-den Ereignisses entfallende Möglichkeit des Geschädigten, private, eigenwirt-schaftlich genutzte Sachen oder Güter plangemäß verwenden oder nutzen zu können, einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen kann, ohne dass hier-durch zusätzliche Kosten entstanden oder Einnahmen entgangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 -GSZ 1/86, BGHZ 98, 212), ist auf die Nutzung von Sachen oder Gütern, die ausschließlich erwerbswirtschaftlich genutzt werden, nicht übertragbar.

4. Umtauschfristen für Altführerscheine

Mit der 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften tritt zum 19.03.2019 ein Fristenplan in Kraft, der zwingend den Umtausch alter Führerscheine bis spätestens 19.01.2033 nach einem zeitlichen Stufenplan für einzelne Geburts- bzw. Ausstellungsjahre vorschreibt.

Die Fristen entsprechend Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1) FeV für den Führerscheinumtausch:

1. Führerscheine, die vor dem 1.1.1999 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers             Tag,  bis zu dem umgetauscht sein muss

vor 1953                                                                              19.1.2033

1953 – 1958                                                                         19.1 2022

1959 – 1964                                                                         19.1.2023

1965 – 1970                                                                         19.1.2024

1971 oder später                                                                19.1.2025

2. Führerscheine, die ab 1.1.1999 ausgestellt worden sind:

Ausstellungsjahr                                                Tag, bis zu dem umgetauscht sein muss

1999 – 2001                                                                    19.1.2026

2002 – 2004                                                                    19.1.2027

2005 – 2007                                                                    19.1.2028

2008                                                                                19.1.2029

2009                                                                                19.1.2030

2010                                                                                19.1.2031

2011                                                                                19.1.2032

2012 – 18.01.2013                                                         19.1.2033