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Zugewinn

Zugewinn

1. Bewertung eines nießbrauchbelasteten Grundstücks

 BGH, Beschluss vom 6. Mai 2015
XII ZB 306/14
a)
Ist Vermögen, das ein Ehegatte mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zugunsten des Übergebers mit einem Nießbrauch belastet, unterliegt der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Nießbrauchs für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht dem Zugewinnausgleich (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 170, 324 =FamRZ 2007, 978 und BGHZ 111, 8 =
FamRZ 1990, 603).
b)
Um diesen Wertzuwachs im Zugewinnausgleich rechnerisch zu erfassen, ist eine aufeinzelne Zeitabschnitte aufgeteilte Bewertung des gleitenden Erwerbsvorgangs nicht er-
forderlich. Das gleiche Ergebnis kann vielmehr schon dadurch erreicht werden, dass bei der Berechnung des Zugewinns des Zuwendungsempfängers auf ein Einstellen des
Wertes des Nießbrauchs zum Ausgangsund Endzeitpunkt in die Vermögensbilanz insgesamt verzichtet wird (Aufgabe von Senatsurteil BGHZ 170, 324 =FamRZ 2007, 978).
c)
Ist hingegen der Wert des Nießbrauchs gestiegen, weil das belastete Grundstück im maßgeblichen Zeitraum einen Wertzuwachs (hier: infolge gestiegener Grundstückspreise) erfahren hat, muss der Wert des Nießbrauchs im Anfangs- und Endvermögen eingestellt werden, ohne dass es weiterer Korrekturen des Anfangsvermögens bedarf.

2. Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren, Abweichen vom Stichtag

BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 –
XII ZB 488/16
a)
§ 1379 BGB regelt die Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren umfassend; daneben ist für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kein Raum (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785).
b)
Begehrt ein Ehegatte im Fall einer verfrühten Stellung des Scheidungsantrags durch den anderen Ehegatten Auskunft zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag, so hat er einen besonderen Ausnahmefall darzulegen, der es rechtfertigt, die Stichtage des Gesetzes zu modifizieren. Dieser ist gegeben, wenn das sich ohne eine solche Korrektur ergebende Ergebnis grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 XII ZR 231/95 FamRZ 1997, 347).
c)
Der Auskunftsberechtigte hat konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein ausnahmsweises Abweichen vom gesetzlichen Stichtag notwendig machen (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785).