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Bußgeld

Geschwindigkeitsmessungen

1. Kein standardisiertes Messverfahren bei Geschwindigkeitsmessung mit Einseitensensor ES3.0 mit ungeeichter Zusatzfotoeinrichtung

OLG Bamberg, Beschluss v. 15.12.2017 – 2 Ss OWi 1703/17
Leitsätze:
1. Von einem im standardisierten Messverfahren gewonnenen Messergebnis kann auch bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem sog. Einseitensensor vom Typ ‚ES3.0’ grundsätzlich nur bei Einhaltung der in der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers enthaltenen Vorgaben ausgegangen werden. (Rn. 6)
2. Eine von der Bedienungsanleitung relevante Abweichung liegt bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem sog. Einseitensensor vom Typ ‚ES3.0’ vor, wenn die gerätespezifische Fotodokumentation der Messung allein durch eine funkgesteuerte, jedoch ungeeichte Zusatzfotoeinrichtung und nicht auch durch die nach der Bedienungsanleitung vorgesehenen eichpflichtigen und mittels Kabel mit der Rechnereinheit verbundenen Fotoeinrichtungen erfolgt. (Rn. 9)

2. Leivtec XV 3, standardisiertes Messverfahren

AG Jülich, Urt. v. 08.12.2017 – 12 OWi-806 Js 2072/16

Bei einer Messung mit Leivtec XV 3 handelt es sich nicht um ein standardisiertes Messverfahren i.S. der Rechtsprechung des BGH

Es handelt sich bei der Messung mit dem Messgerät Leivtec XV3, welches durch die PTB zum Zulassungszeichen Z 18.11/09.04 am 02.07.2009 mit Nachträgen vom 27.05.2011 (1. Neufassung) und 30.12.2014 (1. Nachtrag zur 1. NF) als Messgerät zur Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr zugelassen wurde, nicht um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Denn das Gerät wurde durch die PTB zugelassen, obwohl die Zulassungsbedingungen der PTB.A nicht eingehalten worden sind.

Rotlichtverstoß

1. Qualifizierter Rotlichtverstoß wegen Fahrspurwechsels auf Kreuzung

OLG Bamberg, Beschluss v. 22.01.2019 – 3 Ss OWi 1698/18

Leitsätze:
1. Ein bei länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines innerörtlichen Wechsellichtzeichens grundsätzlich mit einem Regelfahrverbot nach § 4 I 1 Nr. 3 i.V.m. lfd.Nr. 132.3 BKat zu ahndender Verstoß ist nicht deshalb milder zu bewerten, weil der Fahrzeugführer auf einer mit mehreren Fahrspuren versehenen, durch Richtungspfeile markierten Fahrbahn mit jeweils eigener Lichtzeichenregelung nach Überfahren der Haltelinie im Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht frei gegebenen Geradeausspur auf die durch Rotlicht gesperrte Spur für Linksabbieger überwechselt (u.a. Anschl. an BayObLG, Beschluss vom 12.02.2002 – 1 ObOWi 607/01 = DAR 2002, 173 = VRS 103 [2002], 307).
2. Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung im Hinblick auf das in diesem Fall aufgrund der abstrakten Gefährlichkeit des Verkehrsvorgangs verwirkte Regelfahrverbot mit der Begründung, durch den Fahrspurwechsel seien andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet worden, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil damit das Fehlen des besonderen Sanktionsschärfungsgrundes nach lfd.Nr. 132.3.1 BKat dem Betroffenen zu Unrecht zugute gebracht würde.
3. Ein Absehen von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot sowie die Herabsetzung der Regelgeldbuße wegen Fehlens einschlägiger Vorahndungen ist verfehlt, weil die in der BKatV vorgesehenen Regelsanktionen gemäß § 3 I BKatV von einen nicht vorgeahndeten Betroffenen ausgehen.

2. Anforderungen an einen Verstoß gegen die Wartepflicht an einem Bahnübergang mit Lichtzeichen

OLG Celle, Beschluss vom 31.01.2019 – 3 Ss (Owi)14/19

1. Ein Verstoß gegen die Wartepflicht an einem Bahnübergang bei gelben oder roten Lichtzeichen liegt nur vor, wenn der Fahrer bei mittelstarker Bremsung (Bremsverzögerung 4 m/s²) noch vor dem Andreaskreuz gefahrlos anhalten kann.
2. Dazu sind in der Regel Feststellungen zur Entfernung des Fahrzeugs vom Andreaskreuz zu Beginn der Gelbphase, zur Dauer der Geldphase und zu der vom Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit erforderlich. (Leitsätze des Gerichts)